FAQ

Wichtige Informationen & Wissenswertes


Rund um das Thema Hinweisgeberschutzgesetz

Meldekanäle

Meldekanäle können gemäß des Hinweisgeberschutzgesetzes extern von einem Dritten bereitgestellt werden. Die in § 14 Absatz 1 des Gesetzes genannten Garantien und Anforderungen gelten auch für Dritte, die damit beauftragt sind, den Meldekanal für das Unternehmen oder die Organisation zu betreiben.

Anforderungen

whistlemaster gewährleistet alle Anforderungen eines extern beauftragten Dritten:

  • Einrichtung von Meldekanälen und Verfahren für interne Meldungen
  • Möglichkeit zur schriftlichen und mündlichen Meldung
  • Schutz der Identität des Hinweisgebers und benannter Dritter
  • Empfangsbestätigung an den Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen
  • Rückmeldung an den Hinweisgeber innerhalb von drei Monaten
  • Sichere Dokumentation aller eingehenden Meldungen
  • Vorschläge zu Maßnahmen und Folgemaßnahmen
Dokumentationspflicht

Gemäß § 11 HinSchG sind alle bei der Meldestelle eingehenden Meldungen umfassend zu dokumentieren und aufzubewahren. Je nach Meldekanal ist hierfür eine Einwilligung der hinweisgebenden Person erforderlich. Die Dokumentation ist zwei Jahre nach Abschluss des
Verfahrens zu löschen.

Bereitstellen von Informationen

Damit hinweisgebende Personen ihr Wahlrecht zwischen einer internen und einer externen Meldung ausüben und eine fundierte Entscheidung treffen können, sind für die Beschäftigten klare und leicht zugängliche Informationen über einschlägige externe Meldewege bereitzustellen. Dies kann beispielsweise durch eine allen zugängliche und bekannte Website, das Intranet oder auch klassische Aushänge sichergestellt werden.

Schutzmaßnahmen

Hinweisgebende Personen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen umfangreich vor Repressalien geschützt. Hierzu werden alle ungerechtfertigten Nachteile wie beispielweise Kündigung, Versagung einer Beförderung, geänderte Aufgabenübertragung, Disziplinarmaßnahmen, Diskriminierung oder Mobbing gezählt, die eine hinweisgebende Person infolge einer Meldung oder Offenlegung erleidet.

Rückmeldung zu Folgemaßnahmen

§ 17 Absatz 2 HinSchG verpflichtet die interne Meldestelle, der hinweisgebenden Person innerhalb einer bestimmten Frist eine Rückmeldung zu geben. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese. Auch in den Fällen, in denen einer Meldung nicht weiter nachgegangen und das Verfahren ohne weitere Maßnahmen abgeschlossen wird, ist eine Rückmeldung vorgesehen. 

Vertraulichkeitsgebot

Damit ein Hinweisgeberschutzsystem wirksam und funktionstüchtig ist, ist es unerlässlich, dass die Identitäten aller von einer Meldung betroffenen Personen weitgehend geschützt werden.

Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot

Die Identität von Personen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Informationen melden, wird nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes vor einer Weitergabe geschützt. Im Fall einer solchen Falschmeldung besteht für Personen, die Gegenstand dieser Meldung sind, ein berechtigtes Interesse daran, Kenntnis über die Identität der meldenden Person zu erlangen, um gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen zu können.

Was ist das Hinweisgeberschutzgesetz?

Bei dem Hinweisgeberschutzgesetz handelt es sich um ein Gesetz, welches auf der Hinweisgeberrichtlinie (EU) 2019/1937 (auch Whistleblower-Richtlinie genannt) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2019 beruht. Die Richtlinie wurde zum Schutz von Personen erlassen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden und war nach dem Art. 27 I der Richtlinie von den Mitgliedstaaten bis zum 17.12.2021 umzusetzen. Die Gesetzgeber der einzelnen Mitgliedstaaten mussten daher eine konkrete gesetzliche Regelung zum Schutz von Hinweisgebern schaffen. Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz hat der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt.

Welchen Zweck hat das Hinweisgeberschutzgesetz?

Zweck des Hinweisgeberschutzgesetzes ist es, natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen zu schützen.

Welche Verstöße können gemeldet werden?

Das Hinweisgeberschutzgesetz gilt für die Meldung und die Offenlegung von Informationen über eine ganze Reihe an Verstößen, insbesondere Verstöße die straf- oder bußgeldbewehrt sind, sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.

Der konkrete sachliche Anwendungsbereich ist in § 2 HinSchG geregelt.

Wann wird ein Hinweisgebersystem benötigt?

Die Pflicht zur Einrichtung interner Meldekanäle betrifft zunächst juristische Personen, also Unternehmen und Organisationen im öffentlichen und privaten Sektor, mit über 50 Beschäftigten. (Aufgrund der Übergangsregelung gilt dies für private Beschäftigungsgeber mit 50 bis zu 249 Beschäftigten erst ab dem 17.12.2023) Die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen betrifft unabhängig von der Zahl der Beschäftigten, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Datenbereitstellungsdienste nach dem Wertpapierhandelsgesetz, Börsenträger, Institute i.S.d. Kreditwesengesetzes, Gegenparteien i.S.d. Verordnung (EU) 2015/2365, Kapitalverwaltungsgesellschaften i.S.d. Kapitalanlagegesetzbuches, bestimmte Unternehmen des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Was sind die Sanktionen, wenn kein Hinweisgebersystem eingerichtet wird?

Wer nicht dafür sorgt, dass eine interne Meldestelle eingerichtet und betrieben wird, handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

 

Gibt es Sanktionen für Personen die - nachweislich- wissentlich falsche Informationen gemeldet haben?

Ja! Diese Personen handeln ordnungswidrig und riskieren eine Geldbuße bis zu hunderttausend Euro. Die hinweisgebenden Personen sind den betroffenen Personen oder Unternehmen ebenfalls zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist. Die Offenlegung wissentlich falscher Informationen durch hinweisgebende Personen wird ebenfalls mit einer Geldbuße belegt, um betroffenen Unternehmen und Behörden durch eine solche Offenlegung drohenden Nachteilen wie insbesondere Reputationsschäden angemessen entgegenzuwirken.

Absichtliche Falschmeldungen können strafrechtliche, ordnungsrechtliche, zivilrechtliche und arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.

Wer sind „Beschäftigte“ im Sinne dieses Gesetzes?

Gemäß § 3 Abs. 8 HinSchuG sind Beschäftigte

  1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
  3. Beamtinnen und Beamte,
  4. Richterinnen und Richter mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter,
  5. Soldatinnen und Soldaten,
  6. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche

Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten

und die ihnen Gleichgestellten,

  1. Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei

einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

beschäftigt sind.

Was sind Beschäftigungsgeber im Sinne dieses Gesetzes?

Beschäftigungsgeber sind, sofern mindestens eine Person bei ihnen beschäftigt

ist,

  1. natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen und des privaten

Rechts,

  1. rechtsfähige Personengesellschaften und
  2. sonstige, nicht in den Nummern 1 und 2 genannte rechtsfähige Personenvereinigungen.

Private Beschäftigungsgeber sind Beschäftigungsgeber mit Ausnahme juristischer

Personen des öffentlichen Rechts und solcher Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder

unter der Kontrolle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen.

Welche Personen zählen zu den Beschäftigten?

Zu den Beschäftigten zählen neben den klassischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten, Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind.

Was sind die Sanktionen, wenn eine Meldung oder eine im Gesetz genannte Kommunikation behindert wird, oder eine Repressalie gegen den Hinweisgebenden ergriffen wird?

Diese Handlungen stellen ebenfalls Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. Auch der Versuch einer solchen Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

Was ist der Unterschied zwischen einer Meldung und einer Offenlegung?

Meldungen sind Mitteilungen von Informationen über Verstöße an interne oder externe Meldestellen. Im Gegensatz dazu bezeichnet eine Offenlegung das Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße gegenüber der Öffentlichkeit.

Kann die Meldung anonym, also ohne Namensnennung, erfolgen?

Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, interne Meldesysteme so auszugestalten, dass anonyme Meldungen ermöglicht werden. Anonyme Meldungen werden nur bearbeitet, soweit dadurch nicht die vorrangige Bearbeitung nichtanonymer Meldungen gefährdet wird.

Muss sich eine hinweisgebende Person zuerst an die interne Meldestelle wenden?

Nein. Personen, die beabsichtigen, Informationen über einen Verstoß zu melden, können wählen, ob sie sich an eine interne oder an eine externe Meldestelle wenden. Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es der hinweisgebenden Person unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden.

Was beinhaltet das Vertraulichkeitsgebot?

Die Meldestellen haben sowohl die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person, als auch der Personen welche Gegenstand einer Meldung sind sowie der sonstigen in der Meldung genannten Personen, zu wahren. Die Identität der genannten Personen darf ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden. Das Gebot der Vertraulichkeit der Identität gilt ebenfalls unabhängig davon, ob die Meldestelle für die eingehende Meldung zuständig ist.

Gibt es Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot?

Ja. Die Identität einer hinweisgebenden Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet, wird nicht geschützt. Außerdem dürfen Informationen über die Identität einer hinweisgebenden Person oder über sonstige Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität dieser Person erlauben, an die zuständige Stelle u.a. in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden, aufgrund einer Anordnung in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, weitergegeben werden. Die Meldestelle hat die hinweisgebende Person vorab über die Weitergabe unter Angabe von Gründen zu informieren, außer wenn die zuständige Behörde mitteilt, dass durch die Information die Ermittlungen, Untersuchungen oder Gerichtsverfahren gefährdet würden.

Darf die Meldestelle personenbezogener Daten verarbeiten?

Ja. Die Meldestellen sind befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer im Hinweisgeberschutzgesetz bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.

Sind mündliche Meldungen möglich?

Ja. Interne Meldekanäle müssen Meldungen in mündlicher Form ermöglichen.
Mündliche Meldungen müssen per Telefon oder mittels einer anderen Art der Sprachübermittlung eingerichtet werden.

Wie werden mündliche Meldungen dokumentiert?

Bei telefonischen Meldungen oder Meldungen mittels einer anderen Art der Sprachübermittlung darf dauerhaft abrufbare Tonaufzeichnung des Gesprächs oder dessen vollständige und genaue Niederschrift (Wortprotokoll) nur mit Einwilligung der hinweisgebenden Person erfolgen. Liegt eine solche Einwilligung nicht vor, wird die Meldung durch eine von der für die Bearbeitung der Meldung verantwortlichen Person zu erstellende Zusammenfassung ihres Inhalts (Inhaltsprotokoll) dokumentiert. Das Gleiche gilt im Falle einer Zusammenkunft. Der hinweisgebenden Person ist Gelegenheit zu geben, das Protokoll zu überprüfen, gegebenenfalls zu korrigieren und unterschriftlich zu bestätigen. Wird eine Tonaufzeichnung zur Anfertigung eines Protokolls verwendet, so ist sie zu löschen, sobald das Protokoll fertiggestellt ist.

Wann wird die Dokumentation der Meldung gelöscht?

Die Dokumentation wird zwei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht.

Wo sind externe Meldestellen eingerichtet?

Der Bund errichtet beim Bundesamt für Justiz eine Stelle für externe Meldungen (externe Meldestelle des Bundes). Daneben kann jedes Land eine eigene externe Meldestelle einrichten für Meldungen, die die jeweilige Landesverwaltung und die jeweiligen Kommunalverwaltungen betreffen. Außerdem ist Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und das Bundeskartellamt die jeweils zuständige externe Meldestelle für Meldungen in ihren Belangen.

Was sind die Aufgaben der externen Meldestellen?

Die externen Meldestellen errichten und betreiben Meldekanäle und prüfen die Stichhaltigkeit einer Meldung und führen das Verfahren bei externen Meldungen. Auch bieten sie umfassende und unabhängige Informationen und Beratung über bestehende Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Repressalien und halten klare und leicht zugängliche Informationen über ihre jeweiligen Meldeverfahren bereit. Ferner führen sie die Rechtsaufsicht, also die Aufsicht über die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, über die internen Meldestellen. Sie arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes mit anderen öffentlichen Stellen, die für die Aufklärung, Verhütung und Verfolgung von Verstößen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuständig sind, arbeiten zusammen.

Fallen auch Personen, die Informationen über Verstöße der Öffentlichkeit zugänglich machen („offenlegen“) unter den Schutzbereich dieses Gesetzes?

Ja, jedoch nur soweit sie eine externe Meldung erstattet haben und hierauf innerhalb der Fristen für eine Rückmeldung keine geeigneten Folgemaßnahmen ergriffen wurden oder sie keine Rückmeldung über das Ergreifen solcher Folgemaßnahmen erhalten haben. Außerdem sind hinweisgebende Personen dann geschützt, wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass der Verstoß wegen eines Notfalls, der Gefahr irreversibler Schäden oder vergleichbarer Umstände eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann, im Fall einer externen Meldung Repressalien zu befürchten sind oder Beweismittel unterdrückt oder vernichtet werden könnten, Absprachen zwischen der zuständigen externen Meldestelle und dem Urheber des Verstoßes bestehen könnten oder aufgrund sonstiger besonderer Umstände die Aussichten gering sind, dass die externe Meldestelle wirksame Folgemaßnahmen einleiten wird.

Von wem ist zu beweisen, dass es sich bei einer Benachteiligung der hinweisgebenden Person im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit nach einer Meldung oder Offenlegung, um eine verbotene Repressalie handelt?

In diesem Fall hat die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat, zu beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte. Insoweit besteht hier eine sogenannte Beweislastumkehr.

Was stellt einen ersatzfähigen Schaden nach einer Repressalie dar?

Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist der Verursacher verpflichtet, der hinweisgebenden Person den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Allerdings begründet ein Verstoß gegen das Verbot von Repressalien keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, eines Berufsausbildungsverhältnisses oder eines anderen Vertragsverhältnisses oder auf einen beruflichen Aufstieg.

Sie haben noch Fragen zum Hinweisgebersystem?

Jetzt eine kostenlose Erstberatung vereinbaren!

Kostenlos & unverbindlich*

* Sie erhalten eine kostenlose Erstberatung und/oder Preisberechnung.

RECHTLICHES

Impressum
Datenschutzerklärung

Dokumente zum Hinweisgeberschutz

KONTAKT

whistlemaster GbR
Saarstr. 77
47198 Duisburg

Tel.: 0172 – 23 10 693
E-Mail: E-Mail senden

ZERTIFIZIERT

TUEVRheinland
BvD-eV-Mitglied-2019